Artikel 31 DSGVO (Video-Kommentar)
Artikel 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde (Text)
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
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