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DSGVO-Compliance auf die smarte Art.

Artikel 29 DSGVO (Video-Kommentar)

Die im Video erwähnte Kommentarfundstelle zur Nutzung einer vertraglichen Regelung gemäß Artikel 29 DSGVO lautet:

»Gerade bei einzelnen freien Mitarbeitern (zB Software-Entwicklern) hatte sich in der Vergangenheit die Frage gestellt, ob man mit diesen sinnvoll eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung abschließen kann. In der Praxis war dies bei Einzelpersonen oder sehr kleinen Unternehmen häufig nur schwierig möglich. Für diese Gruppe, wenn also einzelne Personen fachlich eng an eine Organisation angebunden werden und dieser unmittelbar unterstehen und dabei mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten betraut werden, dürfte sich in Zukunft eine bessere Lösung durch die unmittelbare Anbindung an die Weisungen des Verantwortlichen eröffnen. Dies sollte man begleitend weiterhin vertraglich absichern (allerdings weniger aufwändig als im Rahmen einer Auftragsverarbeitung).«

aus: Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Artikel 29 DSGVO, München 2020

Artikel 29 DSGVO – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters (Text)

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

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Artikel 29 DSGVO als PDF:


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Zuletzt aktualisiert am 08. January 2023 um 13:19.
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