datenrecht.ACADEMY

DSGVO-Compliance auf die smarte Art.

Artikel 16 DSGVO (Video-Kommentar)

Artikel 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung (Text)

1Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

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Artikel 10 DSGVO als PDF:


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Zuletzt aktualisiert am 08. January 2023 um 13:19.
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