Artikel 90 DSGVO – Geheimhaltungspflichten

(1) 1Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. 2Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Für diesen Artikel der DSGVO liegt noch kein Videokommentar vor. Bitte kehren Sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück oder tragen Sie sich in meinen Newsletter ein, um über neue Inhalte und Komponenten unterrichtet zu werden.

Materialien und Anmerkungen

Es liegen derzeit keine Materialien oder Anmerkungen vor.

Starten Sie noch heute durch in der Datenschutz-Compliance!

© 2020 - 2023 datenrecht.ACADEMY | Andreas Riehn

datenrecht.ACADEMY | Andreas Riehn

Einsteinstraße 183, 81677 München

info[at]datenrecht.academy

Newsletter

Der DSGVO-Praxiskurs besteht aus zwei Komponenten: einem Videokurs auf YouTube und ergänzenden bzw. vertiefenden Inhalten in meinem Newsletter. Der Videokurs ist frei auf YouTube verfügbar. Wenn Sie die begleitenden Kurs-E-Mails erhalten möchten, dann melden Sie sich kostenlos** zu meinem Newsletter an.