Artikel 71 DSGVO – Berichterstattung

(1) 1Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. 2Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

<p>(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

Für diesen Artikel der DSGVO liegt noch kein Videokommentar vor. Bitte kehren Sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück oder tragen Sie sich in meinen Newsletter ein, um über neue Inhalte und Komponenten unterrichtet zu werden.

Materialien und Anmerkungen

Es liegen derzeit keine Materialien oder Anmerkungen vor.

Starten Sie noch heute durch in der Datenschutz-Compliance!

© 2020 - 2023 datenrecht.ACADEMY | Andreas Riehn

datenrecht.ACADEMY | Andreas Riehn

Einsteinstraße 183, 81677 München

info[at]datenrecht.academy

Newsletter

Der DSGVO-Praxiskurs besteht aus zwei Komponenten: einem Videokurs auf YouTube und ergänzenden bzw. vertiefenden Inhalten in meinem Newsletter. Der Videokurs ist frei auf YouTube verfügbar. Wenn Sie die begleitenden Kurs-E-Mails erhalten möchten, dann melden Sie sich kostenlos** zu meinem Newsletter an.