Artikel 10 DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. 2Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Materialien und Anmerkungen

Es liegen derzeit keine Materialien oder Anmerkungen vor.

Starten Sie noch heute durch in der Datenschutz-Compliance!

© 2020 - 2023 datenrecht.ACADEMY | Andreas Riehn

datenrecht.ACADEMY | Andreas Riehn

Einsteinstraße 183, 81677 München

info[at]datenrecht.academy

Newsletter

Der DSGVO-Praxiskurs besteht aus zwei Komponenten: einem Videokurs auf YouTube und ergänzenden bzw. vertiefenden Inhalten in meinem Newsletter. Der Videokurs ist frei auf YouTube verfügbar. Wenn Sie die begleitenden Kurs-E-Mails erhalten möchten, dann melden Sie sich kostenlos** zu meinem Newsletter an.