(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
... erleichtert die Rechtsfindung heißt es. Das stimmt und da kann es nicht schaden, wenn ich Sie bei diesem Blick unterstütze und Ihnen die Regelung in einem kurzen Videokommentar erläutere.
Den Text des jeweiligen DSGVO-Artikels finden Sie unter dem Reiter »Verordnungstext« und das erläuternde Video unter dem Reiter »Videokommentar«.
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